Versorgungsausgleich

Die Scheidung einer Ehe wirkt sich auch in der Rentenversicherung aus. Wenn man sich scheiden lässt, gibt es im Zusammenhang mit der Scheidung den Versorgungsausgleich. Dabei werden die Versorgungsanwartschaften, die beide Ehepartner während der Ehezeit erworben haben (also nur der Teil der Anwartschaften aus der Ehe) ausgeglichen, und zwar unabhängig davon, wer den Anlass zur Scheidung gegeben hat.

 

Der Versorgungsausgleich wurde für Scheidungen ab 1. Juli 1977 eingeführt. Bis 31. August 2009 galt Folgendes:

     Es gab unterschiedliche Formen des Versorgungsausgleichs. Dies war davon abhängig, in welchem Versorgungssystem die Anwartschaften erworben worden waren (z.B. in der Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung, in der betrieblichen Altersversorgung oder in einem berufsständischen Versorgungswerk). Unterschieden wurde auch zwischen Versorgungsanwartschaften, die - wie jene aus der Rentenversicherung und Beamtenversorgung - in bestimmter Regelmäßigkeit angepasst werden und solchen, die unverändert bleiben.

     Versorgungsanwartschaften in den neuen Bundesländern, die regelmäßig angepasst werden, bezeichnete man als angleichungsdynamisch.

     In der Rentenversicherung wurde der Versorgungsausgleich durch Übertragung (Rentensplitting) oder Begründung von Rentenanwartschaften ohne Beitragszahlung (Quasi-Splitting) durchgeführt. Hierfür waren Entgeltpunkte zu berechnen. Bei einer Übertragung zugunsten des Berechtigten (Zuschlag oder Bonus) und beim so genannten Quasi-Splitting sind diese Entgeltpunkte zusätzlich für die persönlichen Entgeltpunkte und evtl. auch für die Wartezeit zu berücksichtigen. Bei einer Übertragung zu Lasten des Verpflichteten (Abschlag oder Malus) sind die persönlichen Entgeltpunkte entsprechend zu mindern, nicht aber die Wartezeit.

     Besonderheiten galten, wenn im Zeitpunkt, zu dem die vom Familiengericht getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich rechtskräftig wurde, bereits eine Rente bezogen wurde. In diesem Fall behielt der Ausgleichsverpflichtete seine Rente so lange, bis der Ausgleichsberechtigte aus den ihm übertragenen Anwartschaften selbst eine Rente erhält. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Rente nach dem Tod des Ausgleichsberechtigten dem Ausgleichsverpflichteten auch wieder ungekürzt gezahlt werden.

 

Seit dem 1. September 2009 gilt ein geändertes Versorgungsausgleichsrecht, das durch Folgende Punkte gekennzeichnet ist:

     interne Teilung

     Externe Teilung als Ausnahme

     Ausschluss bei kurzer Ehedauer

     Ausschluss bei Geringfügigkeit

     Kein „Rentnerprivileg“ mehr

     Anpassungsregelungen

     Parteivereinbarungen

Das neue Recht trat zum 1. September 2009 in Kraft und gilt für alle Scheidungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht eingereicht werden.

 

Bei bestehenden Ehen ist ein Ausgleich von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen des Rentensplittings möglich.

 

Mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts wurde Ende 2004 das Recht weitgehend an das Recht der Ehe angeglichen. Damit wurde auch für den Fall der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft vorgeschrieben, dass ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist.

 

Versorgungsausgleichsrecht seit 01.09.2009

Rentensplitting bei bestehenden Ehen