Sozialversicherungsabkommen

Das Sozialversicherungsrecht einschließlich des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gilt grundsätzlich nur innerhalb der Staatsgrenzen (= Prinzip der Territorialität). Es kann damit allein nicht den Rentenversicherungsschutz gewährleisten, wenn ausländische Arbeitnehmer in ihre Heimatländer zurückkehren oder deutsche Arbeitnehmer im Ausland tätig waren.

 

Die Bundesrepublik Deutschland ist deshalb einerseits über Regelungen der Europäischen Union (EU) mit den anderen EU-Mitgliedstaaten verbunden, die auch von den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), Island, Liechtenstein und Norwegen angewendet werden und über ein besonderes Abkommen mit der Schweiz auch dort gelten (so genanntes überstaatliches Recht).

 

Außerdem bestehen mit anderen Staaten zweiseitige Sozialversicherungsabkommen (so genanntes zwischenstaatliches Recht). Diese internationalen Verbindungen sichern vor allem im Rentenrecht den Schutz der Wanderarbeitnehmer. Die Verträge regeln die Gleichbehandlung der jeweils betroffenen Staatsangehörigen der verschiedenen Staaten bezüglich Versicherungspflicht und Leistungen.

 

Für Rentenansprüche werden die Zeiten aus den einzelnen Beschäftigungsländern zusammengerechnet. Im überstaatlichen Recht gilt dies für alle daran beteiligten Staaten. Im zwischenstaatlichen Recht gibt es eine Zusammenrechnung (Pflichtbeitragszeiten, freiwillige Beitragszeiten, gleichgestellte Zeiten) allerdings nur zwischen den jeweils beteiligten Abkommensländern. So sollen Nachteile durch Beschäftigung in verschiedenen Ländern vermieden werden. Bei der Feststellung einer ins Vertragsausland zu zahlenden deutschen Rente werden Staatsangehörige der anderen Staaten wie Deutsche behandelt.

 

Jeder Staat zahlt seine Renten allerdings aufgrund seines eigenen innerstaatlichen Rechts alleine, d.h. nur weil es in Deutschland z.B. eine vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Versicherte schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze gibt, zahlt z.B. Schweden noch keine Leistungen aus den dort erworbenen Rentenanwartschaften, weil es kein besonderes Rentenalter für Schwerbehinderte gibt.

 

Im Rahmen des zwischenstaatlichen Rechts berechnet auch jeder Staat seine Renten ausschließlich aufgrund seiner Rentenformel. Nur im Rahmen des überstaatlichen Rechts gibt es eine so genannte zwischenstaatliche Rentenberechnung (einschließlich der Zeiten im anderen Staat), bei der aber letztlich über ein so genanntes pro-rata-temporis-Verhältnis lediglich der auf den einzelnen Staat entfallende Anteil der „europäischen" Rente von diesem Staat auch geleistet wird.

 

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