Anhebung der Altersgrenzen
Das Referenzalter bei den Altersrenten
● für Frauen
● wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
● schwerbehinderte Menschen
wurde bereits früher stufenweise angehoben. Zwar war eine Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen und schwerbehinderte Menschen weiterhin nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich, dann aber nur mit einem Abschlag.
Mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz wurde auch die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 2006 für nach 1945 Geborene vom Alter 60 in Monatsschritten auf das Alter 63 angehoben.
Wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom 11.11.2005 vorgesehen, sind durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ab 2012 die Altersgrenzen für den frühestmöglichen Rentenbeginn und das für die Berechnung von Abschlägen maßgebliche Referenzalter angehoben worden. Insbesondere für Versicherte, die vor 1955 geboren sind und Anfang 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart hatten oder als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren, wurden die bisher geltenden Altersgrenzen bzw. Referenzalter beibehalten. Für Bezieher von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus gelten besondere Vertrauensschutzregelungen.
Gleichzeitig wurde eine neue Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt und das Referenzalter für die Berechnung von Abschlägen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes geändert.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
Altersrente nach Altersteilzeitarbeit
Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom 11.11.2005
Altersrente für besonders langjährig Versicherte