Altes Recht / Neues Recht

Änderungen im Rentenrecht können sowohl zu günstigeren aber auch zu ungünstigeren Ergebnissen im Vergleich zum bisherigen Recht sein. Grundsätzlich gilt: Bei Beginn einer Rente ist immer neues Recht maßgebend. Ist eine Rente – nach dem sie einmal berechnet wurde – neu festzustellen (z.B. weil noch weitere Zeiten anzuerkennen waren), sind aber die Vorschriften anzuwenden, die bei der erstmaligen Rentenfeststellung galten.