Altersteilzeitarbeit
ist möglich für bis Ende 1954 geborene Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage (entspricht etwa drei Jahren) in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben.
Durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wird die bisherige wöchentliche Arbeitszeit halbiert Das Ergebnis muss keine regelmäßige Halbtagsbeschäftigung sein. Die Verteilung der Arbeitszeit über den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeit bleibt im Hinblick auf die persönlichen und betrieblichen Erfordernisse den Vertragsparteien überlassen. Denkbare Modelle sind auch Arbeit und Freizeit im täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Wechsel.
Häufig wird ein sog. Blockzeitmodell vereinbart. Bei dieser Variante der Arbeitsvorausleistung werden grundsätzlich zwei gleich große Zeitblöcke gebildet (eine Arbeitsphase und anschließende Freizeitphase von entsprechender Dauer). Auf diese Weise kann der Arbeitnehmer zunächst weiterhin im Umfang der bisherigen Arbeitszeit beschäftigt bleiben und das für die Freizeitphase notwendige Zeitguthaben aufbauen. Der höchstzulässige Verteilzeitraum für Altersteilzeitvereinbarungen beträgt ohne tarifvertragliche Grundlage drei Jahre. Tarifverträge können auch Verteilzeiträume von bis zu zehn Jahren vorsehen.
Bei der Bedeutung der Altersteilzeit für die Rentenversicherung (nur für bis Ende 1951 Geborene) kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber eine förderungswirksame Wiederbesetzung des durch die Altersteilzeit freigewordenen Arbeitsplatzes vornimmt. Entscheidend für den Rentenanspruch ist, dass für mindestens 24 Kalendermonate die bisherige Arbeitszeit auf der Grundlage einer Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vermindert worden ist und so genannte Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt sowie zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung nach dem zuvor gezahlten Regelarbeitsentgelt gezahlt werden.
Die erforderlichen 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit müssen weder zusammenhängend sein noch unmittelbar vor Beginn der Rente liegen. Altersteilzeitarbeit kann aber nur nach Vollendung des 55. Lebensjahres liegen. Altersteilzeitarbeit liegt nicht vor, wenn eine im Blockmodell durchgeführte Altersteilzeitarbeit (z.B. 2 Jahre Vollzeitbeschäftigung und 2 Jahre Freistellung von der Arbeitsleistung) mit Ablauf der Vollbeschäftigungsphase (im Beispiel also schon nach 2 Jahren) beendet wird. Wird nämlich die vereinbarte Altersteilzeitarbeit im Blockmodell noch während der Arbeitsphase oder vor Ablauf von 12 Kalendermonaten der Freistellungsphase beendet ( „Störfall"), ist die Voraussetzung von 24 Kalendermonaten Altersteilzeitarbeit nicht erfüllt.