Altersrentenwechsel
Ein Wechsel von einer bestimmten Altersrente in eine andere Altersrente ist ausgeschlossen. Zum Beispiel ist es nicht möglich, zunächst eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres mit einem Abschlag von 18 % zu beziehen und nach Anerkennung einer Schwerbehinderung ein Jahr später mit 61 Jahren in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem Abschlag von nur noch 7,2 % zu wechseln.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Erziehungsrenten haben ein unter der Regelaltersgrenze liegendes Referenzalter und werden deshalb schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze abschlagsfrei geleistet. Beginnen sie vorher, wird der Abschlag nur auf das Referenzalter berechnet und ist demzufolge niedriger als z.B. bei einer Altersrente für langjährig Versicherte. Deshalb ist auch ein Wechsel von einer solchen Altersrente mit höheren Abschlägen in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente ausgeschlossen.
Fällt eine Altersrente mit hohen Abschlägen z.B. infolge Überschreitung der höchsten Hinzuverdienstgrenze weg, ist es allerdings möglich, danach eine andere Altersrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente zu erhalten, wenn dafür die Voraussetzungen vorliegen.