Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Diese Altersrente unterscheidet sich von derjenigen für langjährig Versicherte dadurch, dass sie

1.      bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen kann und

2.      grundsätzlich nur schwerbehinderte Menschen erhalten können.

Begünstigt sind all diejenigen, die einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 aufweisen, was in der Regel durch einen Schwerbehindertenausweis nachzuweisen ist.

 

Anspruch auf diese Altersrente können auch Versicherte haben, die vor dem 1. Januar 1951 geboren und zwar nicht schwerbehindert, wohl aber nach dem Ende 2000 geltenden Recht berufs- oder erwerbsunfähig sind. Dies wird vom Rentenversicherungsträger ggf. auch noch im Jahre 2010 oder später festzustellen sein. Wer bereits eine solche Rente bezieht, gehört ohne erneute Untersuchung zu den Berechtigten.

 

Vor 1964 Geborene können diese Altersrente auch schon vor Vollendung des 62. Lebensjahres beanspruchen:

Geburtsjahr und - monat

Frühestmögliche Inanspruchnahme ab Alter

Geburtsjahr

Frühestmögliche Inanspruchnahme ab Alter

 

Jahr

Monate

 

Jahr

Monate

bis 1951

60

0

1953

60

7

1952 Januar

60

1

1954

60

8

1952 Februar

60

2

1955

60

9

1952 März

60

3

1956

60

10

1952 April

60

4

1957

60

11

1952 Mai

60

5

1958

61

0

1952 Juni

60

6

1959

61

2

1952 Juli

60

6

1960

61

4

1952 August

60

6

1961

61

6

1952 September

60

6

1962

61

8

1952 Oktober

60

6

1963

61

10

1952 November

60

6

1964 und später

62

0

1952 Dezember

60

6

 

 

 

Wer diese Altersrente vor Erreichen des Referenzalters von langfristig 65 Jahren in Anspruch nimmt, muss für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs Abschläge in Kauf nehmen.

 

Das Referenzalter betrug für vor 1941 Geborene 60 Jahre, d.h. es gab keine Abschläge. Seit 2001 ist es stufenweise bis auf 63 Jahre angehoben worden. Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird es weiter auf 65 Jahre (für ab 1964 Geborene) heraufgesetzt.

Geburtsjahr und – monat

Referenzalter

Geburtsjahr

Referenzalter

 

Jahr

Monate

 

Jahr

Monate

vor 1941

60

0

1953

63

7

1941 Januar

60

1

1954

63

8

….

 

 

1955

63

9

1944 bis 1951

63

0

1956

63

10

1952 Januar

63

1

1957

63

11

1952 Februar

63

2

1958

64

0

1952 März

63

3

1959

64

2

1952 April

63

4

1960

64

4

1952 Mai

63

5

1961

64

6

1952 Juni-Dezember

63

6

1962

64

8

 

 

 

1963

64

10

Wer vor dem 17. November 1950 geboren ist und am 16. November 2000 schwerbehindert oder berufs- bzw. erwerbsunfähig war, kann ohne Abschläge in Rente gehen!

 

Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gelten bestimmte Hinzuverdienstgrenzen. Man kann die Altersrente auch als Teilrente in Anspruch nehmen.

 

Ist die Altersrente einmal bewilligt worden, ist ein Wechsel in eine andere Rente grundsätzliche ausgeschlossen. Wer also beispielsweise mit 62 Jahren

 

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird deren bisheriges Referenzalter von 63 Jahren nicht angehoben, wenn insgesamt 40 Jahre an Zeiten vorhanden sind, die auch auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden. In der Anhebungsphase der Regelaltersgrenze reichen für das Beibehalten des Referenzalters „63" auch weniger Jahre mit solchen Zeiten. Es kann deshalb vorteilhafter sein, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Anspruch zu nehmen, wenn auch dafür die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

 

langjährig Versicherte

Grad der Behinderung

berufs- oder erwerbsunfähig

Referenzalter

Regelaltersgrenze

Hinzuverdienstgrenzen

Teilrente

Wechsel in eine andere Rente

Wartezeit von 45 Jahren

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Erhalt des Rentenbescheides