Altersrente für langjährig Versicherte

Anspruch auf diese Altersrente haben Versicherte, die

     das 63. Lebensjahr vollendet und

     die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben. Wer diese Altersrente vor Erreichen des Referenzalters von langfristig 67 Jahren in Anspruch nimmt, muss für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs Abschläge in Kauf nehmen.

 

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird das Referenzalter für die Berechnung der Abschläge von bisher 65 stufenweise wie folgt auf 67 heraufgesetzt:

Geburtsjahr und -monat

Referenzalter

Geburtsjahr

Referenzalter

 

Jahr

Monate

 

Jahr

Monate

1949 Januar

65

1

1956

65

10

1949 Februar

65

2

1957

65

11

1949 März-Dez

65

3

1958

66

0

1950

65

4

1959

66

2

1951

65

5

1960

66

4

1952

65

6

1961

66

6

1953

65

7

1962

66

8

1954

65

8

1963

66

10

1955

65

9

1964 und später

67

0

Dies führt langfristig dazu, dass die Abschläge stufenweise von bisher maximal 7,2 % für 2 Jahre vorzeitiger Inanspruchnahme für jeden weiteren Monat um je 0,3 %-Punkte auf die zuvor genannten 14,4 % für 4 Jahre ansteigen.

 

Ausnahmen

Frühestmögliche Inanspruchnahme vor Alter 63

Referenzalter weiterhin Alter 65

 

Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gelten bestimmte Hinzuverdienstgrenzen. Man kann die Altersrente auch als Teilrente in Anspruch nehmen.

 

Ist die Altersrente einmal bewilligt worden, ist ein Wechsel in eine andere Rente grundsätzliche ausgeschlossen. Wer also z. B. schon mit 63 Jahren die Wartezeit von 45 Jahren für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt hat, muss trotzdem bis zum Alter 65 warten, um eine abschlagsfreie Altersrente zu erhalten.

 

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird deren bisheriges Referenzalter von 63 Jahren nicht angehoben, wenn insgesamt 40 Jahre an Zeiten vorhanden sind, die auch auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden. In der Anhebungsphase der Regelaltersgrenze reichen für das Beibehalten des Referenzalters „63" auch weniger Jahre mit solchen Zeiten. Es kann deshalb vorteilhafter sein, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Anspruch zu nehmen, wenn auch dafür die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

 

Wartezeit von 35 Jahren

Referenzalter

Abschläge

Regelaltersgrenze

Hinzuverdienstgrenzen

Teilrente

Wechsel in eine andere Rente

Wartezeit von 45 Jahren

Altersrente für besonders langjährig Versicherte