Altersrente für Frauen

Anspruch auf diese Altersrente haben - so das Bundesverfassungsgericht - nur Frauen, die

1.      das 60. Lebensjahr vollendet,

2.      nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten und

3.      eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt

haben. Frauen, die nach 1951 geboren sind, können diese besondere Altersrente nicht mehr erhalten. Sie werden dann auf die Altersrente für langjährig Versicherte verwiesen.

 

Für die Altersrente für Frauen gilt ein Referenzalter von 65 Jahren. Wer vorher die Altersrente in Anspruch nimmt, muss für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs Abschläge in Kauf nehmen, bei frühestmöglicher Inanspruchnahme von 5 Jahren also 18 %

 

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird weder das Alter für den frühestmöglichen Rentenbeginn noch das Referenzalter heraufgesetzt. Deshalb kann die Altersrente auch höher sein als eine zum selben Zeitpunkt in Anspruch genommene andere vorzeitige Altersrente, für die das Referenzalter evtl. schon angehoben ist.

 

Lediglich die Hinzuverdienstgrenze ist noch nach Vollendung des 65. Lebensjahres je nach Geburtsjahrgang einige Monate länger bis zur Regelaltersgrenze einzuhalten. Man kann die Altersrente auch als Teilrente in Anspruch nehmen.

 

Ist die Altersrente einmal bewilligt worden, ist ein Wechsel in eine andere Rente grundsätzliche ausgeschlossen.

 

Pflichtbeitragszeiten

Wartezeit von 15 Jahren

Altersrente für langjährig Versicherte

Referenzalter

Hinzuverdienstgrenze

Regelaltersgrenze

Teilrente

Wechsel in eine andere Rente