Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Anspruch auf diese mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz für Geburtsjahrgänge ab 1947 neu eingeführte Altersrente haben Versicherte, die

     das 65. Lebensjahr vollendet und

     die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt

haben. Diese Altersrente kann nicht vorher in Anspruch genommen werden. Sie ist abschlagsfrei. Bei Verzicht auf die Inanspruchnahme bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es keine Zuschläge.

 

Ist bei Erreichen einer Altersgrenze vor Vollendung des 65. Lebensjahres bereits eine andere Altersrente bewilligt worden, ist ein Wechsel in diese Altersrente grundsätzlich ausgeschlossen. Wer also z. B. schon mit 63 Jahren die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat, muss trotzdem bis zum Alter 65 warten, um eine abschlagsfreie Rente zu erhalten; ein „Umstieg mit 65" ist nicht möglich.

 

Auch für diese neue Altersrente gelten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die Hinzuverdienstgrenzen und die Möglichkeit, sie als Teilrente in Anspruch zu nehmen.

 

Wartezeit von 45 Jahren
Regelaltersgrenze
Zuschläge
Kein Wechsel in diese Altersrente
Hinzuverdienstgrenzen
Teilrente

 

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird das bisherige Referenzalter von 63 Jahren nicht angehoben, wenn insgesamt 40 Jahre an Zeiten vorhanden sind, die auch auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden. In der Anhebungsphase der Regelaltersgrenze reichen für das Beibehalten des Referenzalters „63" auch weniger Jahre mit solchen Zeiten. Es kann deshalb bis zum Erreichen des Referenzalters für die Altersrente vorteilhafter sein, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Anspruch zu nehmen, wenn auch dafür die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Das gilt insbesondere, wenn zwar keine 45 Jahre, wohl aber 40 bzw. 35 Jahre) vorliegen.