Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
Anspruch auf diese Altersrente haben Versicherte, wenn sie
● das 60. bis 63. Lebensjahr vollendet haben,
● bei Beginn der Rente arbeitslos sind und dies nach Erreichen eines Alters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
● in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn 8 Jahre Pflichtbeitragszeiten haben, wobei sich der Zehnjahreszeitraum um bestimmte Zeiten verlängert, und
● eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Für Versicherte, die nach 1951 geboren sind, wird es die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht mehr geben. Sie werden dann auf die Altersrente für langjährig Versicherte verwiesen.
Seit 2006 wird die Altersgrenze, von der an die Rente frühestmöglich in Anspruch genommen werden kann, in Monatsschritten vom Alter 60 auf 63 angehoben. Wer beispielsweise im Juli 1949 geboren ist und sein 60. Lebensjahr im Juli 2009 vollendet, kann nicht mehr – wie früher - vom Monat nach Vollendung seines 60. Lebensjahres (=August 2009) die Rente erhalten. Durch die Rechtsänderung beginnt die Rente 36 Monate später im August 2012, wird allerdings wegen der „verkürzten" vorzeitigen Inanspruchnahme auch 92,8 % der Rente ohne Abschläge betragen. Aus Vertrauensschutzgründen verbleibt es für bestimmte Versicherte bei den Regelungen, auf die sie sich bereits vor den Rechtsänderungen eingestellt hatten.
Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird weder das Alter für den frühestmöglichen Rentenbeginn noch das Referenzalter heraufgesetzt. Deshalb kann die Altersrente auch höher sein als eine zum selben Zeitpunkt in Anspruch genommene Altersrente für langjährig Versicherte, für die das Referenzalter evtl. schon angehoben ist. Lediglich die Hinzuverdienstgrenze ist noch nach Vollendung des 65. Lebensjahres je nach Geburtsjahrgang einige Monate länger bis zur Regelaltersgrenze einzuhalten, falls nicht, kommt es zu einer Teilrente.
Ist die Altersrente einmal bewilligt worden, ist ein Wechsel in eine andere Rente grundsätzliche ausgeschlossen.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus