Altersgrenze
ist die Grenze zwischen dem aktiven Erwerbsleben und dem Ruhestand, also der Übergang vom Beitragszahler zum Altersrentner. Um eine Altersrente beziehen zu können, muss - neben der erforderlichen Mindestversicherungszeit (Wartezeit) - ein bestimmtes Lebensalter vollendet sein.
Nach den Änderungen durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird es künftig folgende Altersgrenzen für einen frühestmöglichen Rentenbezug geben:
● 67 Jahre für die Regelaltersrente ( „normale" Altersrente)
● 65 Jahre für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte
● 63 Jahre für die Altersrente für langjährig Versicherte
● 62 Jahre für die
o Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
o Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
● Eine noch niedrigere Altersgrenze von 60 Jahren für die
o Altersrente wegen Arbeitslosigkeit,
o Altersrente nach Altersteilzeitarbeit und
o Altersrente für Frauen.
gilt nur noch vorübergehend für vor 1952 Geborene.
Seit 2006 wird die Altersgrenze für die Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit im Übrigen für nach 1945 Geborene bereits schrittweise von 60 auf 63 Jahre heraufgesetzt.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Altersrente für langjährig Versicherte
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit,
Altersrente nach Altersteilzeitarbeit