Altehen

Seit 2002 gilt ein neues Hinterbliebenenrentenrecht. Dies betrifft aber nicht so genannte Altehen. Das sind alle Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, wenn

     ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist (und deshalb Anfang 2002 bereits 40 Jahre alt war) oder

     die Ehe schon vor 2002 durch Tod wieder aufgelöst wurde.

 

Bei Altehen

     besteht ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf eine kleine Witwen(r) rente,

     beträgt die große Witwen(r) rente weiterhin 60 % der Rente des Verstorbenen (enthält aber auch keine so genannte Kinderkomponente),

     beschränkt sich die Einkommensanrechnung auf Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen (ohne Betriebsrenten, Leistungen aus Versorgungswerken u. ä.),

     werden 24 Monatsbeträge bei Wiederheirat abgefunden,

     gibt es keine Möglichkeit, sich für ein Rentensplitting zu entscheiden,

     besteht ein Anspruch auf eine Witwen(r) rente unabhängig von der Ehedauer, also auch bei so genannten Versorgungsehen.

 

Altehen kommen für Lebenspartner nur ausnahmsweise in Betracht, da eine "Lebenspartnerschaft" frühestens ab 1. August 2001 begründet werden konnte.

 

kleine Witwen(r) rente

große Witwen(r) rente

Kinderkomponente

Einkommensanrechnung

Abfindung

Rentensplitting

Versorgungsehe

Lebenspartnerschaft