Akteneinsicht

Der Rentenversicherungsträger hat den Beteiligten Einsicht in alle das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis erforderlich ist, um rechtliche Interessen (nicht nur berechtigte) geltend machen oder verteidigen zu können. Enthalten die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse, kann der Rentenversicherungsträger stattdessen den Akteninhalt durch einen Arzt vermitteln lassen.

 

Die Akten können grundsätzlich beim Rentenversicherungsträger bzw. seinen Auskunfts- und Beratungsstellen eingesehen werden. Im Einzelfall ist dies auch an anderen Orten möglich, z.B. in der Kanzlei des Bevollmächtigten.