Amt für Nationale Sicherheit (AfNS)
hieß die Nachfolgeeinrichtung des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) für die Zeit ab 1.12.1989. Ansprüche und Anwartschaften während der Zeit der Zugehörigkeit zu dessen Versorgungssystem werden auf 100 % des Durchschnittsentgelts begrenzt, was nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u. a. mit Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 14 GG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.