Abtretung

Durch Vertrag des Rentners mit dem Gläubiger wird festgelegt, dass die gesamte Rente (oder ein Teil davon) auf den Gläubiger (andere Person, Firma etc.) übertragen wird.

 

Die Abtretung ist zulässig, soweit Arbeitseinkommen pfändbar wäre. Der Rentenanspruch kann aber auch unbegrenzt - also in voller Höhe - zur Erfüllung oder Sicherung einer Leistung abgetreten werden, die im Vorgriff auf die Rente abgegeben wurde (z.B. Arbeitgebervorschüsse) oder wenn die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Rentners liegt. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Rentenversicherungsträger.