Abschlag

Wer seine Rente vor dem für ihn maßgeblichen Referenzalter vorzeitig in Anspruch nimmt, erhält die Rente um einen Abschlag vermindert. Der Abschlag beträgt pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 %, pro Jahr 3,6 %.

 

Geht der Versicherte z.B. 3 Jahre vor Erreichen des Referenzalters in Rente, wird die Rente um 10,8 % (= 3 * 3,6 %) gemindert. Anstelle von z.B. 1000 Euro regulärer Altersrente erhält er nur 892 Euro. Dieser Abschlag gilt auf Dauer, also auch nach Erreichen des Referenzalters und wirkt sich auch bei einer evtl. späteren Hinterbliebenenrente aus.

 

Der Abschlag für vorzeitig in Anspruch genommene Altersrenten kann durch Zahlung von Ausgleichsbeiträgen gemindert oder vermieden werden.

 

Abschläge werden durch einen Zugangsfaktor realisiert. Dies gilt seit 2001 auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes vor Vollendung des 63. Lebensjahres des Versicherten. Der maximale Abschlag beträgt hierbei 10,8 Prozent.

 

Referenzalter

Ausgleichsbeiträge

Zugangsfaktor