Abfindung
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung können mit Ausnahme von Witwen- bzw. Witwerrenten bei Wiederheirat nicht abgefunden oder kapitalisiert werden.
Abfindungen von Anwartschaften auf Betriebsrenten können innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden, um die spätere Rente aus der Rentenversicherung zu steigern.
Witwen- bzw. Witwerrenten bei Wiederheirat