Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)

In der DDR gab es neben der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) eine große Zahl von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen. Diese Systeme sind nicht in die ihnen entsprechenden Systeme (etwa Beamtenversorgung, Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und die betriebliche Altersversorgung) der alten Bundesländer, sondern durch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Danach werden Leistungsempfänger und Anwartschaftsberechtigte von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen grundsätzlich nicht anders gestellt als die Versicherten der Sozialversicherung der DDR.

 

Der zuständige Versorgungsträger hat aufgrund dieses Gesetzes dem Rentenversicherungsträger die Zeiten und Entgelte mitgeteilt. Sie sind für die Bewilligung und Berechnung der Renten aus der Rentenversicherung zu berücksichtigen und in den Versicherungsverläufen mit AAÜG gekennzeichnet.